In den letzten Jahren ist die Zahl der weltweiten Patentanmeldungen für Technologien aus dem Bereich Umweltschutz stark angestiegen. Auch in der Zukunft wird davon ausgegangen, dass die Zahl der Patentanmeldungen – auch im Bereich Umweltschutz – weiter wächst.
Studie belegt Anstieg der Patentzahlen
Gemäß einer Studie des Niedersächsischen Instituts für Wirtschaftsforschung (NIW) und des Frauenhofer-Instituts für System- und Innovationsforschung ISI ist zudem auch langfristig weltweit ein starker Anstieg der öffentlichen FuE-Budgets und der Patentneuanmeldungen zu erwarten.
Dennoch gibt es weiterhin eine Vielzahl von ungenutzten Erfindungen. Existenzgründern und Unternehmen bietet sich so die Möglichkeit, ungenutzte und unentdeckte Erfindungen für eigene Zwecke zu nutzen. Weltweit steigen die Anstrengungen und Investitionen, die zum Schutz und der Verbesserung von Umwelt und Klima aufgewendet werden.
Diese Entwicklung zeigt sich nicht nur in wachsenden Kosten und Investitionen für Umweltschutz, sondern führt auch zu einer wachsenden Bedeutung der internationalen Innovationsanstrengungen für Umweltschutzlösungen und hat damit auch einen entsprechend großen Einfluss auf innovative Umweltschutzgüter und -dienstleistungen.
Doch was genau verbirgt sich in der Wirtschaft hinter den Begriffen Schutz- und Patentrecht? Welche Informationen sollten Sie als Unternehmer bei der Anmeldung eines europäischen Patents beachten?
Mit einigen präzisen Tipps zur allgemeinen Definition sowie zur korrekten Anmeldung Ihres Patents wollen wir im folgenden Beitrag auf die besagte Thematik – mit all seinen Vorschriften und Richtlinien – näher eingehen.
Patente und Schutzrechte
Ein Schutzrecht gewährt seinem Besitzer die Möglichkeit, seine Produkt- oder Verfahrensidee für einen festgelegten Zeitraum allein zu produzieren und zu vertreiben. Schutzrechte sind in der Regel beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden.
Für einen weiterreichenden Schutz bietet sich die Möglichkeit, sein Schutzrecht beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt oder bei anderen ausländischen Patentämtern anzumelden. Je nachdem, ob Sie einen Schutz für ein Verfahren, ein Produkt oder eine Dienstleistung anstreben, stehen Ihnen verschiedene Schutzrechte zur Verfügung.
Der Begriff „Patent“ und seine ursprüngliche Bedeutung
Ursprünglich geht der Begriff Patent aus dem französischen hervor und wurde von patente („Bestallungsbrief“, „Gewerbeschein“) abgeleitet. Der Begriff „Patent“ stellte „eine Urkunde über bestimmte Rechte“ dar.
Die heute überwiegende Bedeutung im Sinne einer neuen Idee bzw. Erfindung erhielt der Begriff erst mit dem modernen Patentwesen im 19. Jahrhundert.
Patentrecht: ein zeitlich begrenzter Produktschutz
Haben Sie das Patent-Verfahren in Europa wirksam abgeschlossen, ist es Dritten fortan nicht mehr gestattet, die patentierte Idee gewerblich zu nutzen oder zu vertreiben. Dieser Produktschutz besteht in der Regel aber immer nur insgesamt zwanzig Jahre. Entsprechendes ist in Deutschland im § 16 Patentgesetz (PatG) geregelt.
Bevor man ein Patent oder eine bestimmte Produktidee anmeldet, sollte man sich jedoch vorher mittels Recherche über das jeweilige Patent und seine Ausgestaltung sowie das jeweilige Patentverfahren ausführlich informieren.
Generell gilt: Patente lassen sich nur auf wirklich „patentfähige“ Erfindungen anmelden. Sie sollten in jedem Fall „technischen Charakter“ haben, „gewerblich anwendbar“, tatsächlich neu und erfunden sein.
Patente: Unterschiede zu anderen geistigen Eigentumsrechten
Im Vergleich zu klassischen Patenten existieren auch andere, nicht zu verwechselnde Eigentumsrechte, wie u. a. Gebrauchsmuster, die dem Schutz vor technischen Neuerungen dienen. Des Weiteren gibt es die allseits bekannten Urheberrechte, welche vor Vervielfältigungen und anderen missbräuchlichen Nutzungsarten von eigens erstellten Werken (z.B. literarische Texte, Musikkompositionen, Filme, etc.) schützen sollen.
Darüber hinaus bestehen sogenannte Geschmacksmuster, die als Schutz der Erscheinungsform von Produkten, wie beispielsweise ihrer Form-, Profil- oder Farbgestaltung, dienen. Und schließlich existiert der allgemeine „Markenschutz“, wonach bestimmte Marken die jeweiligen Produkte und Dienstleistungen kennzeichnen.
Patentanmeldung: Fragestellungen vorab
Viele Patentanmeldungen werden aufgrund einer fehlenden Neuheit der Idee nicht genehmigt. Dies kostet Sie unter Umständen viel Zeit und Geld. Sie sollten sich daher frühzeitig in einschlägigen Datenbanken über die Inhalte der weltweit offen gelegten Patente und Patentanmeldungen informieren. Folgende Fragestellungen sollten Sie unbedingt in Ihre Recherche mit einbeziehen:
- Wie ist der derzeitige Stand der Technik? (Ist die Erfindung wirklich NEU?)
- In welchen Gebieten besteht Bedarf an neuen Problemlösungen?
- Gibt es schon Lösungen oder Schutzrechte für das Problem, das meine Erfindung impliziert?
- Welche Mitbewerber existierten auf diesem Gebiet?
- Haben Wettbewerber ähnliche Schutzrechte angemeldet und kann es zu Schutzrechtskollisionen kommen?
- Welche Möglichkeiten der Anmeldung für meine Erfindung habe ich, um einen möglichst großen Schutz zu bekommen?
Im Folgenden wollen wir auf die einzelnen Schritte des europäischen Patenterteilungs-verfahrens eingehen und Ihnen diese im Einzelnen näher erläutern.
Patente anmelden: Vorschriften und Richtlinien im Patentrecht Europa
Zuerst sollten Sie klären, wo genau Ihr Patent/Ihre Patente bzw. in welchen Ländern deren Geltungsbereich liegen soll. Eventuell genügt ein nationales Patenrecht. Für den Fall, dass Ihr Patent europaweit wirksam sein soll, ist es erforderlich, Ihr Patent am Europäischen Patentamt anzumelden.
Das Europäische Patentamt (EPA) arbeitet hinsichtlich der Anmeldungen nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) und dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT). Wird ein Patenschutz in nur wenigen Ländern verlangt, so ist es in der Regel am günstigsten, direkt bei dem entsprechenden nationalen Amt ein nationales Patent anzumelden.
Erforderliche Unterlagen beim Anmelden von Patenten in Europa
Um das Patent-Verfahren in Europa erfolgreich zu bestreiten, sollten Sie vorab folgende Unterlagen, die entweder in Deutsch, Französisch oder Englisch vorliegen müssen, zusammenstellen:
- Ihre beantragten Patentansprüche
- Der Erteilungsantrag
- Eine Beschreibung der Erfindung/der Idee
- Ihre beantragten Patentansprüche
- Identifikationsnachweis des Antragstellers
- Ggf. Zeichnungen.
Amtssprachen des EPA sind Deutsch, Englisch und Französisch – findet eine Anmeldung nicht in einer dieser Sprachen statt, muss eine Übersetzung mit abgegeben werden.
Nur Anmelder, die weder Wohnsitz noch Sitz in Europa haben, haben die Pflicht, einen zugelassenen Vertreter zu bestellen.
Die erste Prüfung im Patent: Verfahren Europa
Nachdem Sie alle Unterlagen im Europäischen Patentamt eingereicht haben, werden Ihre Dokumente auf die Vollständigkeit sowie die äußere Form, den Inhalt und die Einheitlichkeit der Informationen überprüft.
Sollten zu diesem Zeitpunkt noch Dokumente fehlen, sollten Sie diese innerhalb von zwei Monaten dem Patent-Verfahren Europa übermitteln. Nach der Eingangsprüfung folgt eine Formalprüfung, die sich auf bestimmte formalrechtliche Aspekte der Anmeldung bezieht.
Patent-Verfahren Europa: Recherchearbeiten
In einem Recherchebericht des Europäischen Patentamtes wird Ihnen mitgeteilt, ob es zu einem Patent kommt oder eben nicht.
Parallel zur Formalprüfung wird untersucht, ob Ihr Produkt bzw. Ihre Idee schon in einem bestehenden Patent vorhanden ist. Diesbezüglich erstellt das europäische Patentamt einen gesonderten Bericht.
Dieser beinhaltet alle dem Amt zur Verfügung stehenden Dokumente, die für die Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit in Betracht kommen. Als Grundlage für den Recherchebericht dienen die Patentansprüche.
Nach seiner Erstellung wird der Bericht dem Anmelder zugesandt – zusammen mit einer Abschrift aller angeführten Dokumente und einer ersten Stellungnahme dazu, ob die beanspruchte Erfindung und die Anmeldung den Erfordernissen des Europäischen Patentübereinkommens nachkommen.
Patente anmelden
Die offizielle Anmeldung Ihres Patents findet 18 Monate nach dem eigentlichen Tag statt, an dem Sie das Patent anmelden. Sollten Sie vorab einen bestimmten Tag („Prioritätstag“) angegeben haben, so wird an diesem Tag die Anmeldung vollzogen.
Nun bleiben Ihnen sechs Monate Zeit, eine Erklärung abzugeben, ob Sie den Patentantrag fortführen wollen. Falls ja, so müssen Sie dies anhand einer schriftlichen Erklärung dem europäischen Patentamt vorlegen.
Im Falle einer Fortführung bleibt Ihnen sechs Monate Zeit, die Prüfungs- und Erstreckungsgebühr zu bezahlen. Nach der Veröffentlichung Ihrer Patentschrift haben Sie den vorläufigen Schutz Ihrer Idee.
Sollten nun zukünftig jemand Ihre Idee kopieren oder ohne Ihr Einverständnis für seine Zwecke verwenden, können Sie Ihn gerichtlich auf eine angemessene Entschädigung verklagen.
Die Sachprüfung
Hierbei findet durch das europäische Patentamt eine Sachprüfung statt, bei der untersucht wird, ob das beantragte Patent in dieser Form genehmigt werden kann oder ob ggf. notwendige Änderungen vollzogen werden müssen. Folgende Punkte bilden den Kern der Prüfung:
- Technizität (Ableitung Ihrer Idee von einer technischen Aufgabe)
- Patentierbarkeit (Mathematische Theorien sind beispielsweise nicht patentierbar)
- gewerbliche Anwendbarkeit
- erfinderische Tätigkeit.
Bei der Sachprüfung im Patent-Verfahren Europa sind zudem die vorher recherchierten Dokumente mit zu berücksichtigen. Anschließend erhalten Sie als Antragssteller eine entsprechende Mitteilung.
Sollten einige Punkte noch nicht einen positiven Bescheid ermöglichen, können Sie anschließend innerhalb einer bestimmten Frist einen positiven Entscheid der Kommission erwirken, indem Sie den Prüfer mit aussagekräftigen Argumenten umstimmen.
Die Patenterteilungsverfahren
Ob Sie Ihre Patenterteilung bekommen oder nicht, entscheidet im Patent-Verfahren Europa eine Kommission aus drei Prüfern.
Im Falle eines positiven Urteils wird Ihnen dies schriftlich mitgeteilt. Ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung haben Sie nun eine offizielle Zahlungsfrist von vier Monaten, in denen Sie die entstandenen Erteilungs- und Druckkostengebühren bezahlen müssen.
Sofern Sie den Betrag rechtzeitig entrichten, wird dies vom Patent-Verfahren Europa als Einverständnis zur Erteilung des Patentes angesehen. Die Entscheidung über die Patenterteilung erfolgt am Tag der Bekanntmachung und gilt dann als verbindlich wirksam.
Die Validierung Ihres Patentes
Nach der Bekanntmachung der Patenterteilung findet eine weitere Prüfung auf Richtigkeit der durch die von Ihnen benannten Vertragsstaaten statt. Diese Untersuchung erfolgt anhand bestimmter Richtlinien und Kriterien und hat von den Ländern innerhalb einer gesetzten Frist zu erfolgen.
Dafür ist für viele Staaten eine Übersetzung der Patentschrift erforderlich. Dieses Validierungsverfahren im Patent-Verfahren Europa ist deshalb notwendig, damit Sie eine Schutzwirkung für Ihre Idee erhalten und somit vor Missbrauch gesichert sind.
Mögliche Einsprüche
Nach der Prüfung durch das Patent-Verfahren Europa können Dritte nun Einspruch gegen Ihre Idee (entweder gegen das gesamte Patent, oder aber auch gegen einzelne Teile des Patents) erheben.
In diesem Fall gewährt das europäische Patentamt eine Einspruchsfrist von neun Monaten. Die Einspruchserklärung muss beim Europäischen Patentamt in Schriftform vorgelegt werden.
Häufig findet an dieser Stelle jedoch eine mündliche Verhandlung statt, bei der die Argumente aller Parteien gehört und anschließend von einer Kommission entsprechend beurteilt werden. Die Einspruchsabteilung des Patentamtes, bestehend aus drei Prüfern, fällt hierbei die Entscheidung über den Einspruchsantrag.
Anfechten von Entscheidungen durch eine Beschwerde
Um im Patent-Verfahren Europa eine Beschwerde einzureichen, ist es notwendig, dass diese dem Europäischen Patentamt schriftlich zugeht. Über folgende Stellen und Abteilungen des Europäischen Patentamtes können Beschwerden entgegengenommen werden:
- Eingangsstelle
- Prüfungsabteilungen
- Einspruchsabteilungen
- Rechtsabteilung.
Patent-Verfahren Europa: Widerrufs- und Beschränkungsrecht
Auch als Patentinhaber können Sie selbst ein Beschränkungs- und Widerrufsverfahren beantragen. Dazu haben Sie jederzeit die Möglichkeit, Ihr Patent beschränken oder widerrufen zu lassen.
Die Entscheidung bewirkt, dass das Patent als von Anfang an beschränkt bzw. widerrufen gilt, und zwar für alle Vertragsstaaten, für die es zuvor erteilt wurde. Über die Beschwerde treffen unabhängige Beschwerdekammern die entsprechende Entscheidung. In bestimmten Fällen können Sie einen Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer veranlassen.
Fazit: Patente als Chance für Existenzgründer und Erfinder
Für die Patent-Anmeldung sollten Sie sich merken: So früh wie möglich! Mit einer Schutzrechtsanmeldung zu warten, kann unter Umständen ein großes Risiko darstellen.
Auch wenn zu einem frühen Zeitpunkt der kommerzielle und gesellschaftsrechtliche Rahmen für eine Existenzgründung häufig noch nicht ersichtlich ist, sollten Sie als Erfinder des Werks das Patent auf Ihren Namen anmelden.
Mit der Patenterteilung haben Sie bei Banken und Gesellschaftern so zumindest die Möglichkeit, Ihre technische Leistungsfähigkeit zu beweisen. Kosten entstehen durch Anmelde- und Jahresgebühren und für den Patentanwalt.
Darüber hinaus entstehen Aufwendungen für die Zeit und die Ausarbeitung der Anmeldung sowie die öffentliche Bekanntmachung der Neuerung. Manchmal ist es für Unternehmer jedoch lukrativ, sein Schutzrecht zu verkaufen oder gegen eine kostenpflichtige Lizenz zu verpachten.
Diese Möglichkeit haben Sie bei jedem Schutzrecht. In der Praxis trifft dies aber hauptsächlich auf Patente zu. Als Anlaufstelle bei der Suche nach potenziellen Käufern oder Lizenznehmern lassen sich, sowohl in Print als auch in Online-Medien, verschiedene Technologie- und Ideenbörsen finden.
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