Die Errichtung und der Betrieb einer Abfallanlage sind mit hohen Kosten verbunden. Dazu kommt, dass es in der Regel einer Genehmigung bedarf – eine Entsorgungs- und Behandlungsanlage für Abfälle kann nicht überall errichtet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen entscheidet die Öffentlichkeit über den Betrieb und muss dazu angehört werden. Auch Einwände von Bürgern müssen dabei gehört werden.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz – kurz BImSchG – ist für die Errichtung und den Betrieb einer Abfallanlage relevant. Die dort befindlichen Bestimmungen müssen in jedem Fall eingehalten werden, wenn es darum geht, eine neue Entsorgungsanlage, die ortsfest sein soll, zu betreiben. Hier werden alle Aspekte der Lagerung sowie der Behandlung der Abfälle geregelt.
Wann besteht die Genehmigungspflicht?
Die Genehmigungspflicht für die Lagerung und Behandlung von Abfällen besteht nicht überall gleichermaßen. Nur dann, wenn der Betrieb der Anlage länger als zwölf Monate dauern soll und die Abfälle am Ort ihrer Entstehung gelagert und behandelt werden sollen, ist eine Genehmigung erforderlich. Außerdem spielen die Größe der Anlage sowie feste Leistungsgrenzen derselben eine Rolle. Welche Leistungsgrenzen gelten und wie groß die Anlage sein darf, wird in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes geregelt. Hier ist die Nummer 8 des Anhangs relevant.
Für Entsorgungsanlagen, die eine Genehmigung nach § 10 des BImSchG benötigen, müssen folgende Aspekte eingehalten werden:
- Die Öffentlichkeit muss beteiligt werden, das heißt, eine öffentliche Bekanntmachung ist nötig.
- Die Antragsunterlagen für die Entsorgungsanlage müssen öffentlich ausgelegt werden.
- Es muss möglich sein, Einwendungen gegen das Vorhaben öffentlich vorzubringen.
- Eine öffentliche Erörterung der Einwendungen muss durchführbar sein.
Diese Regelungen gelten, wenn die geplante Abfallentsorgungsanlage in Spalte 1 des Anhangs des BImSchG genannt ist. Findet sie sich in Spalte 2 des Anhangs, so kann ein vereinfachtes Verfahren zur Genehmigung ausreichend sein. Die Öffentlichkeit muss dann nicht beteiligt werden.
Genehmigungen für Änderungen
Soll eine bestehende Abfallentsorgungsanlage, die einer Genehmigung bedurfte, geändert werden, muss dies gegenüber der zuständigen Behörde angezeigt werden. Die Änderungen können dabei die Lage, den Betrieb oder die Beschaffenheit der Anlage betreffen. Eine Frist von einem Monat ist für Änderungsanzeigen einzuhalten, die Anzeige muss in schriftlicher Form erfolgen. Die zuständige Behörde prüft dann, ob die Änderungen mit erheblichen Nachteilen verbunden sind. Außerdem wird geprüft, ob nach § 16 BImSchG eine erneute Genehmigung notwendig ist.
Eine einmal bestehende Genehmigung ist daher keine Garantie für die Genehmigung einer Änderung. Wenn sich hier deutliche Nachteile für die Öffentlichkeit oder für die Umwelt ergeben, kann die Änderung des Betriebs einer Abfallanlage auch abgelehnt werden. Die zuständige Behörde gibt hier genauere Auskunft und kann Hinweise und Empfehlungen für den Umfang möglicher Änderungsmaßnahmen geben.
Umweltverträglichkeitsprüfung, Planfeststellung und Plangenehmigung für Deponien und Anlagen
Werden Deponien errichtet oder sollen diese betrieben werden, müssen sie nach § 31 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch die zuständige Behörde genehmigt werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Änderung im Betrieb der Anlage vorgenommen werden soll. Die zuständige Behörde muss eine Planfeststellung oder Plangenehmigung vornehmen bzw. erteilen. Dabei kann es sein, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Hier sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzuhalten. Nicht in jedem Fall muss eine solche Prüfung aber durchgeführt werden. Ob diese notwendig ist, stellt sich im Genehmigungsverfahren heraus. Für genauere Auskünfte zu Genehmigungen bzw. zum Genehmigungsverfahren ist die zuständige Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt in den Städten und Landkreisen zuständig.
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