Mit dem Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im Jahr 2024 werden wichtige Änderungen eingeführt, um den Einsatz erneuerbarer Energien in Heizungsanlagen zu erhöhen und den Energieverbrauch zu optimieren. Eine der zentralen Neuerungen betrifft die Überprüfung und Optimierung von Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger. Hierzu gehört auch der hydraulische Abgleich, der sicherstellt, dass die Wärme gleichmäßig im Gebäude verteilt wird.
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Heizungsanlagen: Optimierung für geringeren Energieverbrauch
Ab 2024 werden Heizungsanlagen in regelmäßigen Abständen überprüft und optimiert, um den Energieverbrauch zu senken und die Effizienz zu verbessern. Der hydraulische Abgleich spielt hierbei eine entscheidende Rolle, da er sicherstellt, dass die Wärme gleichmäßig im Gebäude verteilt wird.
Vorgabe ab 2024: Heizungen mit erneuerbaren Energien
Ab dem 1. Januar 2024 müssen alle neu installierten Heizungen einen Anteil von mindestens 65 % erneuerbarer Energien aufweisen. Dieser Schritt ist Teil einer Initiative zur Reduzierung des Einsatzes fossiler Brennstoffe und zur Förderung der erneuerbaren Energien. Eigentümer haben verschiedene Möglichkeiten, um die 65 % erneuerbare Energie zu erreichen, wie z.B. den Anschluss an Wärmenetze, den Einsatz von Wärmepumpen, Solarthermie oder bestimmten Arten von Gasheizungen. Auch für bereits bestehende Gebäude gibt es zusätzliche Optionen, um den Anteil erneuerbarer Energien zu erhöhen.
Zeitliche Begrenzung für fossile Brennstoffe in Heizungen
Bis zum 31.12.2044 sind bestehende Heizungen weiterhin berechtigt, fossile Brennstoffe zu verwenden. Diese Regelung bietet den Eigentümern ausreichend Zeit, um alternative Heizungssysteme zu erforschen und umzusetzen, was letztendlich zu einer Verringerung des fossilen Brennstoffverbrauchs führen wird.
Zeitliche Begrenzung für Einsatz fossiler Brennstoffe
Wenn eine Heizung ausfällt, werden Übergangsfristen festgelegt, in denen auch Heizungen mit fossilen Brennstoffen verwendet werden können. Dadurch wird sichergestellt, dass die Wärmeversorgung aufrechterhalten wird, während alternative Heizungssysteme installiert werden.
Heizungsanlagen über 30 Jahre müssen getauscht werden
Im Rahmen des § 72 des GEG sind Heizungsanlagen, die älter als 30 Jahre sind, von bestimmten Austauschpflichten betroffen. Gas- und Ölheizungen, die vor dem 1. Januar 1991 installiert wurden, dürfen nicht mehr verwendet werden. Für Gas- und Ölheizungen, die ab dem 1. Januar 1991 installiert wurden, besteht eine Austauschpflicht nach Ablauf von 30 Jahren. Diese Regelungen gelten für Standard- und Konstanttemperaturkessel. Jedoch gibt es Ausnahmen für Niedertemperatur-Heizkessel, Brennwertkessel und heizungstechnische Anlagen mit einer Nennleistung von weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt.
Förderung erneuerbarer Energien durch Einsatzpflicht bei neuen Heizungen
Die Verpflichtung zur Nutzung von mindestens 65 % erneuerbarer Energien bei neu eingebauten Heizungen fördert den Ausbau erneuerbarer Energien und reduziert den Einsatz fossiler Brennstoffe. Dadurch wird ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz geleistet und die Abhängigkeit von Importen fossiler Energieträger reduziert. Zudem können Eigentümer von Gebäuden von staatlichen Förderungen profitieren, wenn sie auf erneuerbare Energien setzen.
Eigentümer von Gebäuden können durch die Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sowohl ihren Energieverbrauch als auch ihre CO2-Emissionen reduzieren. Dies führt nicht nur zu einer positiven Umweltbilanz, sondern bietet auch finanzielle Vorteile durch einen effizienten Betrieb der Heizungsanlagen. Es ist daher empfehlenswert, sich frühzeitig mit den Vorschriften des GEG auseinanderzusetzen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Anforderungen zu erfüllen.
Auf energiewechsel.de stellt die Bundesregierung einen Wegweiser bereit, der Eigentümern wichtige Informationen zum neuen Heizungsgesetz liefert. Der Link BMWK – Das neue Heizungsgesetz ist auf dem Weg! ermöglicht es Interessierten, sich schnell und unkompliziert über die Neuerungen zu informieren und einen umfassenden Überblick zu erhalten.